Art. 68 [Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung]
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen,
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann
der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig
Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der
Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler
wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden
liegen.
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