Art. 68 [Vertrauensfrage; Bundestagsauflösung]

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das  Vertrauen  auszusprechen,
nicht  die  Zustimmung  der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann
der Bundespräsident auf Vorschlag des  Bundeskanzlers  binnen  einundzwanzig
Tagen  den  Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der
Bundestag mit der Mehrheit seiner  Mitglieder  einen  anderen  Bundeskanzler
wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung  müssen  achtundvierzig  Stunden
liegen.



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